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Das GEG und seine Auswirkungen auf das Heizen mit Erdgas

Wie wirst du in Zukunft dein Zuhause heizen? Musst du deine Gasheizung jetzt dank des GEG verschrotten? Welche Möglichkeiten gibt es?

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Ein dunkelhaariges Paar sitzt auf einem Sofa und schaut staunend auf ein Tablet.
Verfasst am 19. Mai 2025 Lesezeit: 9 min

Inhalt

Wie wirst du in Zukunft dein Zuhause heizen? Musst du deine Gasheizung jetzt dank des GEG verschrotten? Welche Möglichkeiten gibt es? Erfahre alles Wichtige rund um das Thema „GEG-konformes Heizen mit Erdgas“ auf einer Seite. Profitiere von unserer Expertise und unserer technologieoffenen Beratung und finde die für dich passende Heizung für morgen und übermorgen.

Das GEG und seine Auswirkungen auf das Heizen mit Erdgas

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) dient der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinien und sollte die Energiewende in Deutschland so richtig in Fahrt bringen. Alte Heizformen wie das Heizen mit Heizöl oder Erdgas sollen perspektivisch gegen klimafreundlichere Alternativen ausgetauscht werden.

Nach ersten Entwürfen trat das GEG in seiner ersten Fassung zum 1. Januar 2023 in Kraft. Doch noch im selben Jahr wurde im Bundestag über eine Novelle des GEG abgestimmt. Diese trat schlussendlich zum 1. Januar 2024 in Kraft und sah eine Reihe an neuen Regelungen und Fristen vor. Mit der neuen Bundesregierung könnte es erneut zu Anpassungen kommen.

Dieses ständige Nachschärfen und die damit verbundenen unterschiedlichen Vorschläge, Abwandlungen und politischen Debatten führen bei der Bevölkerung aber vor allem zu einem: Unsicherheit. Wenn auch du noch mit Erdgas heizt und dich nun fragst, was das für dich bedeutet, bist du bei uns genau richtig. In unserer Reihe zum GEG erklären wir dir, wie der aktuelle Stand ist und worauf es jetzt ankommt – in diesem Artikel zum Thema Heizen mit Erdgas. Weitere Artikel zu vielen anderen Energieträgern wirst du ebenfalls in unserem Magazin finden.

Was – Stand heute – für das Heizen mit Erdgas gilt, wieso auch die kommunale Wärmeplanung dafür wichtig ist und welche Möglichkeiten das GEG einräumt? Hier erfährst du es.

Verbietet das 2024er GEG das Heizen mit Erdgas?

In den vergangenen Monaten geisterten die kuriosesten Schlagzeilen durch die Medienwelt– nicht selten wurde sehr drastisch und reißerisch vom Gasheizungsverbot geschrieben – oder extra eine irreführende Überschrift gewählt.

Grundsätzlich ist, wie bereits erwähnt, das Ziel des GEGs, dass das Heizen mit fossilen Brennstoffen wie Erdgas durch erneuerbare Energien ersetzt wird. Führt das aber nun zu einem sofortigen Verbot aller Gasheizungen? Nein, natürlich nicht – der Stichtag für Erdgas und andere fossile Energieträger ist der 1. Januar 2045. Derzeit ist es hingegen so, dass das GEG Erdgas als Energieträger weiter zulässt – sogar im Neubau! In diesem Fall allerdings mit der Einschränkung, dass es nicht mehr die primäre Energiequelle sein darf, sondern Teil eines hybriden Systems. Was heißt das jetzt genau?

GEG-konform heizen? Erdgas im Neubau?

Für alle Bauanträge, die nach dem 1. Januar 2024 gestellt wurden, gilt: auch bei Neueinbau einer Heizungsanlage darf Erdgas als Brennstoff genutzt werden. Hier gibt es zunächst zwei Szenarien, die unterschieden werden.

1. Du baust in einem Neubaugebiet:

Hier gilt, dass deine Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Die restlichen 35 Prozent darfst du auch zum Beispiel mit Erdgas abdecken. Hier kommen sogenannte hybride Lösungen mit Gas-Brennwertkessel zum Einsatz, die dann beispielsweise mit einer Solarthermie-Anlage oder einer Wärmepumpe kombiniert werden.

2. Du baust außerhalb eines Neubaugebiets:

Auch hier kannst du im Rahmen des GEGs weiterhin Erdgas zum Heizen nutzen. Hier gilt die zuvor erwähnte 65 Prozent-Quote aber erst ab frühestens 30. Juni 2026 – in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern. Und erst ab 2028 in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern. Das hängt mit der sogenannten kommunalen Wärmeplanung zusammen, aber dazu später mehr.

Heizen im Bestand: Zwingt das GEG dazu, alte Gasheizungen zu verschrotten?

Jetzt wird es konkret. Wie so oft im Leben gibt es Regeln – und zu den Regeln gibt es natürlich Ausnahmen und Sonderfälle und dann wiederum Ausnahmen davon. Wir unterstützen dich dabei mit fachlicher Beratung. Ob deine Gasheizung von der Austauschpflicht betroffen ist oder nicht, hängt von mehreren Faktoren ab:

1. Deine Gasheizung ist jünger als 30 Jahre und funktioniert noch oder lässt sich reparieren:

In diesem Falle ist für dich kein Heizungstausch vorgeschrieben.

2. Deine Gasheizung ist jünger als 30 Jahre, lässt sich aber nicht mehr reparieren:

In diesem Szenario musst du deine Heizungsanlage austauschen gegen eine, die mindestens zu 65 Prozent auf erneuerbare Energien setzt.

3. Deine Gasheizung ist älter als 30 Jahre:

Für alte Konstanttemperaturkessel gilt grundsätzlich: Du musst deine Heizungsanlage austauschen gegen ein System, das zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Aber – wie bereits erwähnt – hier gibt es Ausnahmen.

Wichtig: Die Austauschpflicht greift allerdings erst mit dem Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung. Ist deine Anlage jedoch vorher von einer Havarie betroffen, solltest du dich unbedingt beraten lassen, welche Heizlösung für dich am sinnvollsten und wirtschaftlichsten ist.
Ebenfalls wichtig: Die Beratung muss mit dem Formular „Information vor dem Einbau einer neuen Heizung“ festgehalten werden. Dieses Dokument ist dem Schornsteinfeger bei der Abnahme der neuen Heizung vorzulegen. Fehlt der Beratungsnachweis, ist eine Inbetriebnahme nicht möglich.

So erfährst du, wie alt deine Heizung ist.

  1. Info am Typenschild

  2. Bauunterlagen, Schornsteinfegerprotokolle oder alte Rechnungen

  3. Auskunft Heizungsexperten

Welche Ausnahmeregelungen kennt das GEG 2024 im Bereich Erdgas?

Deine Anlage ist bereits älter als 30 Jahre und fällt eigentlich in die Austauschpflicht? Dann könnte eine der folgenden Ausnahmeregelungen auf dich zutreffen und dir etwas Zeit verschaffen. In den folgenden Fällen bist du nicht gezwungen, auf eine neue Heizeinheit umzusteigen:

Die Heizung war technisch ihrer Zeit voraus:
  • Wenn deine Gasheizung zwar älter als 30 Jahre ist, jedoch schon mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik arbeitet,bist du nicht verpflichtet, sie auszutauschen. Allerdings sind modernere Heizsysteme in der Regel viel effizienter. Ein Umstieg könnte sich also trotzdem lohnen.

Deine Anlage ist eine Einzelraumheizung:
  • Bei dir wird mit Erdgas geheizt, aber der Kessel dient nur zur Beheizung eines Raumes, dann musst du deine Heizungsanlage nicht tauschen – selbst, wenn sie älter als 30 Jahre ist.

Warmwasserbereiter – ohne Heizungsfunktion:
  • Du nutzt deine Gasheizung ausschließlich zur Warmwassererzeugung und nicht zum Heizen? Auch dann ist dein alter Kessel von der Austauschpflicht befreit.

Konstante Temperatur – aber nur geringe Leistung:
  • Beträgt die Nennleistung deines Konstanttemperaturkessels weniger als vier Kilowatt, so ist er von der Austauschpflicht ausgenommen.

Du bist schon etwas länger Eigentümer der Immobilie:
  • Sofern du schon vor dem 2. Februar 2002 das Haus als Eigentümer bewohnt hast und die darin vorhandene Heizung bis heute nutzt, musst du diese nicht austauschen.

Sonstige Gründe:
  • Es gibt noch weitere Ausnahmeregelungen. So sind Eigentümer, die über 80 Jahre alt sind und in einem Haus mit bis zu sechs Wohnungen leben,davon befreit, die Anlage zu tauschen. Erst, wenn das Haus vererbt oder verkauft wird, greift die 65-Prozent-Vorgabe. Dem neuen Eigentümer wird dann eine Übergangsfrist von zwei Jahren eingeräumt. Auch den sozialen Härtefall hat das Gesetz bedacht: Hauseigentümer können sich von der Austauschpflicht befreien lassen, wenn sie beispielsweise pflegebedürftig sind, einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen oder die Kosten für ein neues Heizsystem den Wert des Hauses übersteigen würden.

Nennt das GEG Alternativen zum Brennstoff Erdgas?

Im Grundsatz zielt das Gebäudeenergiegesetz auf Technologieoffenheit ab. Ist deine Heizungsanlage also von der Austauschpflicht betroffen, so kommen laut GEGverschiedene Heizsysteme infrage – von einer mit Strom betriebenen Wärmepumpe bis hin zu Hybridheizsystemen, die alte und neue Technik kombinieren. Moderne Gasheizungen sind energieeffizienter und können zudem auch mit Biogas (Bio100) oder sogar mit Wasserstoff betrieben werden – vorausgesetzt, die Heizungsanlage ist dafür ausgelegt.Wir bei Knauber arbeiten übrigens kontinuierlich an der Weiterentwicklung unseres Portfolios und behalten stets den Markt im Blick, damit wir zu gegebener Zeit die passenden Energielösungen für dich im Angebot haben – auch im Bereich Wasserstoff arbeiten wir schon an Lösungen.

GEG? WPG? CO₂-Steuer? Was ist denn nun der beste Weg?

Ein ganzes Land – beziehungsweise einen ganzen Kontinent – in die Klimaneutralität zu überführen, ist eine ziemliche Mammutaufgabe, die in der praktischen Ausführung dann doch sehr komplex ist. Welche Heizungsform ist die richtige für die Zukunft? Wie werden sich die Rahmenbedingungen entwickeln? Es gibt viel zu bedenken – am besten bevor man investiert!

Die zuvor schon erwähnte kommunale Wärmeplanung beispielsweise solltest du also in der nächsten Zeit im Blick haben. Das GEG hängt nämlich eng mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) zusammen. In Kürze: Kommunen sollen bis 2026 beziehungsweise 2028 eine kommunale Wärmeplanung vorlegen, die dann bestimmt, wie künftig im entsprechenden Gebiet geheizt werden soll. Dies betrifft vor allem die Eigentümer von Bestandsimmobilien sowie all diejenigen, die außerhalb von Neubaugebieten neu bauen. Erst dann, wenn der Wärmeplan der eigenen Kommune vorliegt, tritt für sie das GEG mit allen darin enthaltenen Vorgaben und Fristen für die Heizungserneuerung in Kraft. Vorher getätigte Investitionen in eine bestimmte Technologie sollte man also sorgsam treffen.

Doch da ist noch mehr: Auch die steigende CO₂-Steuer sollte man bei seiner Entscheidung für ein neues Heizsystem im Kopf behalten. Ihr Anstieg wird dazu führen, dass fossile Energieträger immer teurer werden. Lag der Preis für eine Tonne CO₂ im Jahr 2023 noch bei 30 Euro, so wird er 2025 auf 55 Euro pro Tonne steigen. Ab 2026 werden die Emissionszertifikate dann gehandelt – ab diesem Zeitpunkt werden Angebot und Nachfrage den Wert bestimmen. Deshalb sollten auch diese Aspekte bei der Wahl einer neuen Heizungsanlage bedacht werden.

Kann man sich denn überhaupt auf das GEG 2024 verlassen?

Da sowohl WPG als auch GEG dazu verabschiedet wurden, um EU-Richtlinien auf nationaler Ebene umzusetzen, ist davon auszugehen, dass es langfristig bei dieser „Marschrichtung“ bleiben wird. Veränderungen durch künftige Entscheidungen der neuen

Bundesregierung behalten wir bei Knauber selbstverständlich für dich im Blick. Zum Glück hat der Staat aber nicht nur für Vorschriften und Vorgaben gesorgt, sondern auch für diverse Förderungsmöglichkeiten. Gerne unterstützen wir dich dabei, zu schauen, welche Fördergelder in deinem Fall infrage kommen. Eine eingehende Beratung mit einem Energieberater ist vor einem Heizungswechsel aber ohnehin obligatorisch.

Wir bei Knauber begleiten dich mit unserem Know-how bestmöglich auf dem Weg durch die Energiewende – schließlich möchten wir dir auch nicht eine bestimmte Technologie oder ein bestimmtes Produkt verkaufen. Unser Ziel ist es, gemeinsam mit dir eine passende, gesetzeskonforme Lösung zu finden.

Dank unseres besonders breiten Portfolios könntest du aber natürlich – bei einem Umstieg auf ein hybrides Heizsystem – bei uns die entsprechenden Energieträger aus einer Hand beziehen. Also beispielsweise Erdgas für eine Gasheizung mit Brennwerttechnik und unseren Ökostrom aus 100 Prozent Wasserkraft als Wärmestromtarif für eine zusätzliche Wärmepumpe.

Und falls du deine Heizung gar nicht wechseln musst, aber trotzdem weniger fossile Energieträger nutzen möchtest, bieten wir dir innerhalb unserer Produktgruppe Erdgas zwei Alternativen zum fossilen Original an: KnauberErdgas Bio15 und KnauberErdgas Bio100 –mit 15 Prozent beziehungsweise 100 Prozent Biogas.

Du möchtest mehr zu unseren Produkten erfahren oder mit uns über deine ganz persönliche Energiewende sprechen? Dann kontaktiere uns gerne. Wir freuen uns auf deine Anfrage.

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Bitte beachte: Die in diesem Artikel getroffenen Aussagen stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar. Stand: Mai 2025.